Satzung des Flash-Radio e.V.
(vom 08.10.2013, zuletzt geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 28.03.2021)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Flash-Radio e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Satzungssitz in Stuttgart und ist unter der Nummer VR 721494 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen. Der Verein hat seinen Verwaltungssitz an dem Ort, an dem der geschäftsführende Vorstand wohnt (aktuell also in Bremen).
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
1. Der Verein dient der Förderung der Kommunikation und Unterhaltung auf Basis neuer Medien im Internet in Form eines „WebRadio-Streams“. Er nutzt dafür die Domain „www.flash-radio.de“.
2. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch
a) die Förderung der Aus- und Fortbildung aktiver Mitglieder
b) Ausstrahlung mindestens eines „Radio-Streams“ mit redaktionellen und musikalischen Inhalten
c) Mitgestaltung der „WebRadio-Community“ durch aktive Mitarbeit
§ 3 Mitglieder
1.Dem Verein gehören an:
a) aktive Mitglieder (Moderatoren + DJs, Redaktion, Technik, Sendeleitung etc.)
b) passive Mitglieder / Fördermitglieder
c) Sidekicks (moderationsunterstützende Mitglieder)
d) Ehrenmitglieder
2.Aktives Mitglied kann jede natürliche, geschäftsfähige Person mit einem Alter von mindestens 16 Jahren werden, welche die Zwecke des Vereins anerkennt, fördern will und eine entsprechende Eignung vorweisen kann. Moderatoren + DJs werden durch Mehrheitsentscheidung der jeweils beim Casting anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ernannt. Neue Mitglieder – insbesondere Moderatoren - durchlaufen danach zunächst eine Probezeit, die für jedes Mitglied individuell festgelegt wird. Die Probezeit wird durch mehrheitliche Zustimmung aller teilnehmenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder beendet. Aktive Mitglieder unter 18 Jahren werden in einer Jugendabteilung geführt. Das Einverständnis der gesetzlichen Vertreter muss für solche Mitglieder in schriftlicher Form dem Verein bestätigt werden.
3.Die Eignung für eine aktive Mitgliedschaft kann vom Vorstand durch Mehrheitsbeschluss später wieder aberkannt werden; dadurch erfolgt eine Rückstufung zum „passiven Mitglied“. In diesem Fall ändert sich der Mitgliedsbeitrag zum nächsten Monatsbeginn. Dieser Rückstufung können Vereinsmitglieder schriftlich widersprechen. § 5 Abs. 4 Satz 3f. gilt entsprechend.
4.Passive Mitglieder sind natürliche Personen (ohne Altersbegrenzung) und juristische Personen, die nicht aktiv die Ziele des Vereins unterstützen (können), aber die Zwecke des Vereins anerkennen und ideell oder materiell fördern möchten.
5.Sidekicks sind natürliche Personen (ohne Altersbegrenzung), die durch dauerhaft wiederkehrendes Mitwirken bei einem aktiven Mitglied die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen. Absatz 2 Satz 3ff gelten entsprechend.
6.Ehrenmitglieder sind Personen, die sich mit Ihrem Engagement um den Verein und seinen Zweck besondere Verdienste erbracht haben. Auf Vorschlag des Vorstands und mit Zustimmung der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenmitglied ernannt werden.
Gründe für die Ernennung von Ehrenmitgliedern sind zum Beispiel:
- Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren
- Vollendung des 60. Lebensjahrs und Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren
- Personen, die sich in ganz besonderer Weise um die Belange des Vereins verdient gemacht haben
§ 4 Aufnahme der Mitgliedschaft
1.Wer beim Verein Mitglied werden möchte, hat dies schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über den Aufnahmeantrag entscheidet. Ein erster Kontakt kann auch online über oder telefonisch erfolgen. Vor Eingang des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrags beim Vereinsvorstand kann die Aufnahme nicht weiter bearbeitet werden. Die Rücksendung kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen.
2.Mit Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Gebühren für Aus- und Fortbildung, ergänzende Vorschriften etc.) an.
3.Der Vorstand kann den Antrag ohne Begründung ablehnen. Dagegen kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.Ein Mitglied scheidet durch Austritt, Ausschluss oder Tod aus dem Verein aus.
2.Ein Austritt kann nur in schriftlicher Form an den Vorstand erfolgen. Dabei ist eine Kündigungsfrist von mindestens 1 Woche zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten. Mit Eingang der Austrittserklärung treten Einschränkungen der möglichen Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten in Kraft.
3.Die Kündigungsfrist kann im Einzelfall auf Antrag beim Vorstand durch einen Mehrheitsbeschluss verkürzt werden.
4.Mitglieder, die ihren Pflichten trotz mehrmaliger Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung, bestehende Ordnungen oder Richtlinien des Vereins verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist zuvor mit einer Frist von 7 Tagen Gelegenheit zur Rechtfertigung gegenüber dem Vorstand zu gewähren. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstands Einspruch einlegen, über den die nächste anstehende Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Ausschluss erfolgt mit dem Datum der Beschlussfassung, bei einem zurückgewiesenen Einspruch mit Datum der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung.
5.Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Entrichtete Beiträge werden nicht erstattet. An den Verein erbrachte Sachleistungen verbleiben im Eigentum des Vereins und können nicht zurückgefordert werden. Der Verein bleibt auch nach dem Ausscheiden dieser Mitglieder uneingeschränkt berechtigt, die während der Mitgliedschaft entstandenen „Werkzeuge“ und Funktionen (insbesondere individuell modifizierte Software) weiterhin für den Verein zu nutzen.
6.Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse oder Mailadresse mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist. Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum dritten Werktag eines Monats/Jahres (eingehend) für diesen Monat bzw. für das gleiche Jahr zu zahlen.
§ 6 Rechte und Pflichten
1.Alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht,
a) nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
b) an angebotenen Fort- und Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen und
c) Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.
d) vereinsfremden Besuchern und Gästen das „Mitsenden/Mitwirken“ unter ihrer Aufsicht temporär zu ermöglichen. Sobald sich daraus jedoch eine Regelmäßigkeit ergibt, ist von solchen Personen eine Vereinsmitgliedschaft zu beantragen.
2.Passive Mitglieder haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnungen an Mitgliederversammlungen
und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, allerdings ohne bei Abstimmungen und Wahlen ein Stimmrecht zu haben. Passive Mitglieder können sich nicht als Vorstandsmitglied aufstellen und wählen lassen, ohne vorher die Mitgliedschaft dauerhaft in „aktiv“ gewechselt zu haben. Sie dürfen sich an der Seite von aktiven Mitgliedern an den Vereinsaktivitäten beteiligen. Weitere Rechte sind ggf. in der separaten 'Erklärung der Mitgliedschaften' einsehbar, die zur Erläuterung auf der Vereinshomepage eingefügt werden kann. .
3.Für moderationsunterstützende Mitglieder (Sidekicks) gilt Abs. 2 entsprechend. Außerdem können diese Personen – mit Stimmrecht – auch an Teamsitzungen und Umfragen des Vereins teilnehmen.
4.Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben des Vereins nachhaltig zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Vereins durchzuführen,
b) aktiv und kontinuierlich dem Zweck der Mitgliedschaft nachzugehen und
c) den vom Vorstand festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Zahlungsart (Dauerauftrag, Einzugsermächtigung etc.) wird vom Vorstand bestimmt.
d) die ihnen vom Verein zugeteilten Zugangsdaten zum internen Bereich (Mitgliederversammlung, Teamspeak, interne Homepage, Chat usw.) vertraulich zu verwenden und vor unberechtigter Nutzung durch Dritte zu schützen.
5.Gast-Moderation bei anderen Radiosendern
a) Alle Moderatoren haben grundsätzlich die Erlaubnis, auch bei anderen Sendern Gast-Moderationen zu übernehmen, nachdem sie dies dem Vorstand mitgeteilt haben. Niemand soll durch den Verein bei der Ausübung seiner Hobby eingeschränkt werden. Allerdings wird vom Verein erwartet, dass die Vereinsmitglieder primär Flash-Radio e.V. unterstützen und erst dann andere Gruppen, Vereine oder WebRadios mit ähnlichen Zielen.
b) Moderatoren dürfen zu Werbezwecken das Vereinslogo und die Jingles, die für Flash-Radio hergestellt wurden, verwenden, so lange immer klar erkennbar ist bzw. genannt wird, dass Logo und Jingles zu Flash-Radio gehören..
§ 7 Vereinsorgane
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1.Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand (1. Vorsitzende*r)
b) dem erweiterten Vorstand
2.Der geschäftsführende Vorstand im Sinne §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende. Zum erweiterten Vorstand müssen mindestens zwei und können bis zu sieben Vereinsmitglieder als Beisitzer gewählt werden, denen - entsprechend ihren persönlichen Fähigkeiten - eigene Aufgabenbereiche zugeteilt werden.
3.Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein allein.
4.Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
d) Aufnahme von Mitgliedern und Pflege der Mitgliederliste
e) Regelmäßige Prüfung der Eignung von aktiven Mitgliedern und erforderlichenfalls Rückstufung zum „passiven Mitglied“
f) Ausschluss von Mitgliedern
5.Der erweiterte Vorstand wählt den geschäftsführenden Vorstand auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 1 Jahr. Abweichend davon wird der geschäftsführende Vorstand bei der Gründungsversammlung durch alle Gründungsmitglieder gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne erweiterte Vorstandsmitglieder. Mit dem Ende einer Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
6.Der gesamte Vorstand wird regelmäßig alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung neu gewählt. Die Wiederwahl einzelner oder aller bisherigen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Aus Vereinfachungsgründen kann die Amtszeit des gesamten Vorstandes in einem einfachen Wahlverfahren bis zur nächsten Vorstandswahl verlängert werden.
7.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand in einer Vorstandssitzung innerhalb eines Monats eine*n Nachfolger*in. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl einem Vereins- oder Vorstandsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
8.Vor Beginn einer Wahl wird aus dem Kreise der anwesenden Vorstandsmitglieder in einer offenen Abstimmung ein Wahlleiter bestimmt, der die Wahl durchführt.
9.Scheidet während der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, umgehend, d.h. mit einer Frist von 1 Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung von Neuwahlen einzuberufen.
10.Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit wird eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt wird.
11.Vorstandssitzungen werden vom geschäftsführenden Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung für eine Vorstandssitzung hat zu erfolgen, wenn dies mindestens von der Mehrheit der Vorstands-
mitglieder beantragt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt grundsätzlich über alle Angelegenheiten, soweit er nach der Satzung hierfür zuständig ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
d) Änderung der Satzung gemäß eingereichter Anträge
e) Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen
g) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen.
§ 10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das ranghöchste Organ des Vereins.
2.Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch öffentliche Bekanntmachung auf der Vereinswebseite oder per eMail. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Vorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Sofern mindestens 20 % der Vereinsmitglieder dies beantragen, ist ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
4.Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5.Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
6.Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Online-Versammlungen abgehalten. Diese Online-Versammlungen folgen den Regeln der geschlossenen Benutzergruppe, die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der Gruppe der anwesenden Stimmberechtigten. Alle Vereinsmitglieder sind dem Vorstand persönlich bekannt, identifizieren sich im Eingangsbereich unter Verwendung ihrer eigenen WebCam und erhalten auch nur dann den Zugang zum „virtuellen Versammlungsraum.“ Alle im Rahmen der Mitgliederversammlungen erforderlichen Abstimmungen und Wahlen werden grundsätzlich offen in diesem Versammlungsraum durchgeführt.
Alternativ kann eine geheime Abstimmung beantragt/durchgeführt werden. Der anwesende Vorstand entscheidet darüber. In Fällen von geheimer Abstimmung ist dafür eine Software zu verwenden, die alle vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vorgegebenen Sicherheitsstandards für Online-Wahlprodukte (Version 1.0 vom 18.04.2008) erfüllt, z.B. die Software POLYAS. Für geheime Abstimmungen werden den Vereinsmitgliedern persönliche Zugangsdaten (PIN/TAN) per Mail zugeschickt, wobei die PIN beispielsweise aus Mitgliedsnummer, Geburtsdatum oder Kontonummer der Mitglieder besteht und die TAN von der Wahl-Software automatisch generiert wird. Diese eindeutigen Kombinationen aus PIN und TAN bieten eine geeignete Grundlage, die Wahlberechtigten durch die Software identifizieren und authentifizieren zu lassen, ohne dass Personen eingebunden sind. Erst dann kann jeder Stimmberechtigte seine Abstimmung online vornehmen. Die Durchführung von geheimen Abstimmungen bleibt dadurch uneingeschränkt gewährleistet. Online abgegebene Stimmen können nachträglich nicht mehr korrigiert werden.
Jede geheime Abstimmung selbst ist nur während eines Zeitraumes von ein paar Minuten während der Versammlung zugänglich, der vom Versammlungsleiter bzw. einem durch den Vorstand festgelegten Wahlleiter mündlich bestimmt wird. Alternativ kann der Vorstand bei wichtigen Abstimmungen, insbesondere bei Wahl eines neuen Vorstands, bereits zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ein Zeitfenster am Tag der Mitgliederversammlung definieren und den Vereinsmitgliedern mitteilen, während dessen den Mitgliedern eine Stimmabgabe möglich ist; auch dieses Zeitfenster endet jedoch immer spätestens innerhalb der Mitgliederversammlung. Nach dessen Ende wird unmittelbar die Abstimmung durch die Software ausgewertet, parallel dazu werden im Versammlungsraum anwesende Stimmberechtigte und die Zahl der abgegebenen Stimmen als zusätzliche Kontrolle miteinander verglichen. Die Software dokumentiert jeden Abstimmungsvorgang vollständig. Das Ergebnis wird noch während der Versammlung vom Versammlungsleiter den Anwesenden mündlich mitgeteilt, möglicherweise noch unter Vorbehalt einer erneuten, genaueren Prüfung des von der Software ermittelten Ergebnisses.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu dokumentieren, zu unterzeichnen und den Vereinsmitgliedern kurzfristig, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung, schriftlich bekanntzugeben. Dies kann auch im vereinsinternen Bereich der Webseite erfolgen.
7.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand informiert dann umgehend schriftlich die eingeladenen Mitglieder über diese Ergänzung, damit sie sich auf die Mitgliederversammlung vorbereiten können. Später eingehende Anträge können erst bei der nächsten Mitgliederversammlung berücksichtigt werden.
8.Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. § 10 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend.
9.Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 11 Beiträge
1.Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Jedes Mitglied kann selbst entscheiden, ob es monatliche oder jährliche Beiträge leisten will. Änderungen sind nach Rücksprache mit dem/der Kassenwart*in jeweils zum Monatsende möglich.
2.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
3.Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4.Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5.Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6.Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Eine Beitragsanpassung kann zweimal im Geschäftsjahr erfolgen.
§ 12 Satzungsänderungen
1.Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
§ 13 Datenschutz
1.Der Verein nimmt mit jedem Beitritt eines Mitglieds seinen vollständigen Namen, seine Adresse, seine Mailadresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Daten werden in einem EDV-System des Vorstandes gespeichert.
2.Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- oder Faxnummern etc.).
3.Ob personenbezogene Daten an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist und welche Daten weitergegeben werden. Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall wird dieses Mitglied für die weitere Veröffentlichungen gesperrt.
4.Zur Wahrnehmung der satzungsgemäßen Rechte gewährt der Vorstand gegen schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen, insbesondere nicht zu Werbezwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.
5.Beim Austritt werden Name, Adresse, Mailadresse und Geburtsjahr des Mitglieds im Mitgliederverzeichnis gesperrt. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
6.Auf Antrag einer staatlichen Behörde zum Zwecke der Strafverfolgung können Log-Daten der Server ausgewertet und damit zusammenhängende persönliche Identifikationsmerkmale weitergegeben werden.
§ 14 Auflösung / Liquidation
1.Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist im Falle der Auflösung der geschäftsführende Vorstand als Liquidator des Vereins bestellt.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an
Miserior e.V., „Projekt Butterflies“ (für Straßenkinder in Delhi/Indien)
4. Diese gemeinnützige Körperschaft hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1.Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 8.10.2013 beschlossen. Sie wurde gemäß § 12 Abs. 1 letztmalig per Beschluss am 28.03.2021 geändert.
2.Die Satzung ist mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft getreten.
Andreas Pohlmann
(Geschäftsführender Vorstand / 1. Vorsitzender)
Annette Gärtner
(Erweiterter Vorstand / 2. Vorsitzende / Kassenwartin)
Martin Drope
(Erweiterter Vorstand)